Es kann nicht aufgrund der für einen späteren Erhebungszeitraum - in dem die dem EKBSG zugrundliegende EU-NotfallmaßnahmenVO zudem nicht mehr in Geltung stand - geschaffenen günstigeren Regelung für die Berücksichtigung von Investitionen bei konzernal verbundenen Unternehmen (vgl. § 4 Abs. 1 EKBSG idF BGBl. I Nr. 13/2024) der Schluss gezogen werden, die im Erhebungszeitraum geltende Regelung wäre unionsrechtswidrig (aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben der EU-NotfallmaßnahmenVO) gewesen.
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