Mit den in der Revision angeführten Rechten auf Einhaltung eines fairen Verfahrens, auf Durchführung eines mängelfreien und richtigen Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens, auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und auf richtige Anwendung von gesetzlichen Verfahrensvorschriften rügen die Revisionswerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche in den Revisionsgründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG auszuführen wäre, und verwechseln solcherart den Revisionspunkt mit den Aufhebungstatbeständen des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG (vgl. neben dem hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/16/0031, hinsichtlich eines "Rechts auf mängelfreies Verfahren" ausdrücklich den hg. Beschluss vom 27. September 2012, 2012/16/0132, und das hg. Erkenntnis vom 22. November 2012, 2008/15/0265).
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