In § 2 Abs. 1 KStG 1988 werden jene Tatbestandsmerkmale angeführt, die erfüllt sein müssen, damit eine Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts (überhaupt) als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist. Im Fall des Zutreffens der erforderlichen Voraussetzungen begründet jede gesonderte wirtschaftliche Tätigkeit (Einrichtung) einer Körperschaft öffentlichen Rechts einen selbständigen Betrieb gewerblicher Art (VwGH 18.12.2014, 2011/15/0144).
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