Der Zu- und Abschlagsmechanismus nach § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 setzt voraus, dass "ein Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden" darf. Dies erfordert - bei grundsätzlicher Bejahung einer Berichtigungsfähigkeit eines Fehlers im Rechenwerk - daher weitere Überlegungen des BFG dahingehend, ob unter Ausblendung der Verjährungsfrage überhaupt ein Verfahrenstitel für die Fehlerkorrektur zur Verfügung gestanden wäre (vgl. VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011).
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