Ändern sich die für § 236 BAO maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Abspruch über den Nachsichtsantrag, so ist ein neuerlicher Antrag zulässig (vgl. z.B. Stoll, BAO-Kommentar, 944f und 2448f, mwN). Ansonsten (bei Gleichbleiben der Verhältnisse) sind neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 236 Tz 19, mwN, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, 2006/16/0129, und vom 17. April 2008, 2007/15/0278).
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