Kann für eine Rechtsfrage bereits auf die Judikatur des EuGH verwiesen werden, ist zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (vgl. VwGH 1.2.2024, Ro 2020/04/0031; 3.8.2023, Ro 2020/04/0035, mwN; VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, mwN).
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