Der VwGH schließt sich den Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom 24. Juni 2025, E 4624/2024, an. Aus § 31 Abs. 19 ORF-G iVm Abs. 20 bis 22 sowie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2082 BlgNR 27. GP, 20) ergibt sich, dass der Gesetzgeber den ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum mit monatlich 15,30 € festlegen wollte.
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