Das Salzburger Benützungsgebührengesetz enthält - gestützt auf § 8 Abs. 1 F-VG 1948 - jene Bestimmungen, die die Einhebung der Benützungsgebühren regeln (materielles Abgabenrecht), wenn die Gemeinden von der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung Gebrauch machen (vgl. Erläuterungen der Regierungsvorlage zu LGBl. Nr. 49/1998, 134 BlgLT 11. GP, Allgemeines).
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