Der Landesgesetzgeber kann gemäß § 8 Abs. 1 F-VG 1948 (konkretisierende oder erweiternde) Regelungen auch für Abgaben treffen, die nach § 7 Abs. 5 F-VG 1948 den Gemeinden in das freie Beschlussrecht übertragen wurden. Damit kommt dem Landesgesetzgeber eine umfassende Kompetenz zur materiell-rechtlichen Regelung der betreffenden Abgabe zu, solange er das "Einschränkungsverbot" beachtet (vgl. z.B. VfGH 27.2.2015, G 139/2014, Rn 48 f). Der Landesgesetzgeber kann die für die Abgabenerhebung erforderliche materiellrechtliche Regelung treffen, so dass sich die Gemeinde in diesem Fall bei Ausübung ihres freien Beschlussrechts auf das "Ob" der Abgabenerhebung beschränken kann (vgl. VfGH 2.10.1999, B 1620/97).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden