Für die Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem
Leasingnehmer zuzurechnen sind, kommt es maßgeblich darauf an,
ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den
Leasingnehmer gleich einer "echten" Vermietung als bloße
Nutzungsüberlassung zu sehen ist, oder ob sich die Überlassung
wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Es geht
letztlich darum, ob der Leasingnehmer mit der Überlassung des
Leasinggutes bereits dessen wirtschaftlicher Eigentümer iSd
§ 24 Abs 1 lit d BAO wird (Hinweis: E 17.10.1989, 88/14/0189;
E 21.10.1989, 92/15/0085).
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