Gemäß § 280 Abs. 1 lit. f BAO hat die Urschrift von Erkenntnissen des VwG die Unterschrift des Senatsvorsitzenden zu enthalten. Es liegt in der Verantwortung des Vorsitzenden, dass in der schriftlichen "Ausfertigung" (iSd § 277 Abs. 4 BAO; "Urschrift" iSd § 280 Abs. 1 BAO) des Erkenntnisses der Wille des Senats vollständig und richtig wiedergegeben wird.
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