§ 8 Abs. 5 SBBG enthält die Anordnung, dass § 37 ZustG, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, nicht gilt, weshalb eine elektronische Zustellung der Verdachtsmitteilung an eine E-Mailadresse nicht zulässig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden