Die Jahresabgabe ist gemäß § 11 Abs. 3 GAG für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Bei Nutzung aufgrund einer Gebrauchserlaubnis fällt die Abgabe an, solange die Gebrauchserlaubnis aufrecht ist (vgl. - zur anteiligen Erstattung beim Erlöschen der Gebrauchserlaubnis - § 15 Abs. 1 GAG). Im Falle einer Nutzung ohne Gebrauchserlaubnis (§ 9 Abs. 1a GAG) ist die Abgabe - wie auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu LGBl. Nr. 11/2013 (Beilage Nr. 45/2012, LG - 03021/2012/0001) darlegen - für den Zeitraum, in welchem der öffentliche Grund ohne Gebrauchserlaubnis benützt wird, vorzuschreiben.
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