Auch nach dem GAG (in der Stammfassung) hatte der Träger der Gebrauchserlaubnis eine Gebrauchsabgabe zu entrichten (§ 9 Abs. 1 GAG). Die Gebrauchsabgabepflicht knüpfte damit an die erteilte Gebrauchserlaubnis an (vgl. z.B. VwGH 11.12.1992, 91/17/0193; 25.4.2005, 2004/17/0215). Die Abgabepflicht besteht insoweit unabhängig davon, ob die Abgabepflichtigen von der ihnen erteilten Gebrauchserlaubnis Gebrauch gemacht haben oder nicht (vgl. VwGH 25.1.2008, 2004/17/0110, mwN).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden