§ 295 Abs. 3 BAO setzt voraus, dass die steuerlichen Auswirkungen des grundlagenbescheidähnlichen Bescheides und des abgeleiteten Bescheides denselben Steuerpflichtigen (allenfalls denselben Personenkreis) treffen (vgl. VwGH 10.11.1993, 92/13/0176; 20.10.1992, 92/14/0026, zu einem Verein und dessen Obmann, jeweils mwN). § 295 Abs. 3 BAO wird in jenen Fällen als anwendbar erachtet, in denen sowohl der grundlagenbescheidähnliche Bescheid als auch der abgeleitete Bescheid an ein und dieselbe Person ergehen bzw. ergangen sind (vgl. etwa VwGH 24.4.2025, Ro 2023/13/0025; 19.9.2013, 2012/15/0014; 5.9.2012, 2012/15/0062; 25.6.2008, 2006/15/0085; 27.8.2008, 2006/15/0150; 25.6.2007, 2002/14/0090).
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