Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 ALSAG ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht allenfalls auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. z.B. VwGH 26.4.2018, Ra 2017/16/0143, mwN). Diese Rechtslage kann von jener abweichen, die der Beurteilung der Genehmigung der Verfüllung nach den Materiengesetzen zu Grunde zu legen war.
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