Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG idF BGBl. I Nr. 58/2017 ist es entscheidend, ob die Verwendung "im Einklang mit" den Vorgaben des BAWP erfolgt. Dass "im Einklang mit" im Sinne der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich im Zuge des Begutachtungsverfahrens zum Verwaltungsreformgesetz BMLFUW (48/SN-254/ME 25. GP) bedeuten solle, dass dies (all) jene Bescheide umfasse, die Verfüllungen genehmigen und auf sachverständiger Basis vom BAWP abweichende Vorgaben vorsehen, kann den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1456 BlgNR 25. GP) nicht entnommen werden. Anders als in jener Stellungnahme ausgeführt, wonach in den Erläuterungen festzuhalten wäre, dass Abweichungen vom BAWP auf sachverständiger Basis zulässig seien, wird dies in den Erläuterungen der Regierungsvorlage auf "punktuelle Abweichungen" eingeschränkt.
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