Eine "zulässige" Verwendung nach § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, setzte insbesondere voraus, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung im Sinne dieser Bestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind (vgl. z.B. VwGH 20.2.2014, 2013/07/0117; 2.10.2019, Ra 2019/13/0059, mwN).
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