Entscheidend ist nach § 19 Abs. 1 ALSAG und § 73a Abs. 3 AWG 2002, ob Schäden "durch" die entsprechenden Maßnahmen verursacht wurden. Eine Entschädigungsberechtigung besteht nur für Schäden, die kausal auf diese Maßnahmen zurückzuführen sind (zu § 73a Abs. 3 AWG 2002 siehe VwGH 6.6.2024, Ra 2022/07/0060). Der Umstand, dass eine Altlast vorhanden ist, wodurch der Wert der Liegenschaft und die Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft (allenfalls) eingeschränkt sind, begründet hingegen keinen Entschädigungsanspruch nach diesen Bestimmungen.
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