Als ein rechtskundiger Bediensteter im Sinne des § 24 Abs 2 VwGG ist jedenfalls nur ein solcher Dienstnehmer (des Dienst- oder Ruhestandes) anzusehen, der das Studium der Rechtswissenschaften vollendet hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 97/12/0183). (Hier: Die Beschwerdeführerin - ihrem Vorbringen zufolge eine "pensionierte Volksschullehrerin" - ist nicht als rechtskundig im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG anzusehen; auch ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf daher der Unterschrift eines Rechtsanwaltes.)
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