Zur Frage, ob vor dem Hintergrund des § 90 Abs. 1 LDG 1984 nach Einstellung eines Disziplinarverfahrens aufgrund derselben Vorwürfe eine Abberufung gemäß § 26b Abs. 4 LDG 1984 erfolgen dürfe, genügt der Hinweis, dass die Verhängung disziplinärer Sanktionen unabhängig von der Feststellung der Nichtbewährung auch neben einer solchen möglich ist (VwGH 29.2.2008, 2005/12/0209). Damit ist klar, dass die Einstellung des gegen die Schulleiterin geführten Disziplinarverfahrens deren Abberufung nach § 26b Abs. 5 LDG 1984 nicht entgegen steht.
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