Von einer Nichtbewährung eines Schulleiters ist schon dann auszugehen, wenn er die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, sie setzt daher kein schuldhaftes Verhalten voraus, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn der Inhaber der Leitungsfunktion - trotz seines Bemühens - mit seiner Funktion überfordert ist oder aus gesundheitlichen Gründen diese Anforderungen (gemäß § 56 SchUG 1986 sowie nach den dienstrechtlichen Vorschriften, die die Pflichten der Beamten im Allgemeinen und jene von Vorgesetzten im Besonderen regeln) nicht zu erfüllen in der Lage ist. Das Anforderungsprofil eines Schulleiters umfasst neben der Kenntnis (und Beachtung) einschlägiger Rechtsvorschriften sowie der ihm erteilten Weisungen insbesondere auch kommunikative und soziale Kompetenzen, Organisationstalent, die Befähigung zu einem Konfliktmanagement sowie zur Mitarbeiterführung. Das gehäufte Vorkommen von Fehlleistungen kann durch anderweitiges - nicht zu beanstandendes -Verhalten eines Schulleiters nicht kompensiert werden (vgl. VwGH 29.2.2008, 2005/12/0209).
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