Der VwGH geht davon aus, dass die infolge der kurzfristig erfolgten Erhöhung des Pensionsantrittsalters und des niedrigeren Ruhebezuges erfolgte Ungleichbehandlung des Geburtsjahrganges 1954 gegenüber dem Geburtsjahrgang 1953 vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG einer gesonderten sachlichen Rechtfertigung bedarf (VwGH 25.3.2015, Ro 2014/12/0045; zum Geburtsjahrgang 1955 s. VwGH 28.4.2022, Ra 2021/12/0002). Der VwGH hat jedoch nicht ausgesprochen, dass die aus der Beschränkung der Anwendbarkeit des § 236b BDG 1979 auf Geburtsjahrgänge vor 1954 resultierende Ungleichbehandlung der Jahrgänge 1953 und 1954 (bzw 1955) tatsächlich unionsrechtswidrig wäre. Vielmehr ist der VwGH davon ausgegangen, dass diese Ungleichbehandlung insbesondere im Hinblick auf die Kurzfristigkeit und das Ausmaß (Erhöhung des Pensionsantrittsalters bei Abschlagsfreiheit) der unterschiedlichen Behandlung von zwei aufeinanderfolgenden (1953 und 1954) bzw in zeitlichem Naheverhältnis zueinander stehenden (1953 bzw 1955) Geburtsjahrgängen gesondert rechtfertigungsbedürftig ist.
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