Nach § 169f Abs. 1 GehG hat bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von Amts wegen und somit unabhängig davon zu erfolgen, ob und zu welchem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits eine - allenfalls auch rechtskräftige - Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt ist. Weiters hat die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 1 GehG nach den Vorgaben des § 169f Abs. 4 GehG iVm § 169g GehG und den dort verwiesenen Bestimmungen zu erfolgen und es besteht keine Bindung an eine Bewertung und Anrechnung von Vordienstzeiten, die allenfalls früher ergangenen Bescheiden zugrundelag.
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