Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ist dies nicht der Fall, so wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. B 28. April 2015, Ra 2014/02/0023).
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