Aus den Erläuterungen zu § 169f Abs. 5 GehG (AB 675 BlgNR 26. GP) ergibt sich, dass diese Bestimmung eine Neueinstufung insbesondere jener Beamten ermöglichen solle, die infolge eines vorherigen Ausscheidens aus dem Dienststand nicht nach § 169c GehG übergeleitet worden sind. Dass aufgrund dieser Bestimmung auch Beamte, die gerade deshalb nicht übergleitet wurden, weil ihre besoldungsrechtliche Stellung infolge einer freien Beförderung nicht mehr vom Vorrückungsstichtag abhängig war (§ 169d Abs. 1 Z 1 GehG, der hinsichtlich dieser Beamten ausdrücklich keine Überleitung anordnet; ErlRV 585 BlgNR 25. GP, 13), auch neu einzustufen sind, ist daher nicht ersichtlich.
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