Nur "Besitzern einer Lenkberechtigung" (§ 24 Abs. 1 FSG) kann dieselbe entzogen werden (vgl. VwGH 29.1.2004, 2003/11/0256). Nichts anderes kann für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG (hier: durch Befristung) gelten. Auch eine solche Anordnung setzt eine bestehende Lenkberechtigung voraus.
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