Eine besondere Regelung für den Fall, dass während festgesetzter Entziehungsdauer die Befristung einer Lenkberechtigung abläuft, enthält das FSG nicht. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass die Frist durch eine Entziehung unterbrochen oder gehemmt würde. Daraus folgt, dass auch während festgesetzter Entziehungsdauer die Befristung der Lenkberechtigung enden kann, was gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 FSG das Erlöschen der Lenkberechtigung zur Folge hat.
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