Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG kann auch eine befristete Lenkberechtigung entzogen werden. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Entziehung unterscheidet das FSG nicht zwischen unbefristeten und befristeten Lenkberechtigungen: Von einer entzogenen Lenkberechtigung darf, sofern einem Rechtsmittel gegen die Entziehung nicht aufschiebende Wirkung zukommt, kein Gebrauch gemacht werden; es darf also kein Kraftfahrzeug gelenkt werden (vgl. zu den Rechtsfolgen betreffend den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein § 29 Abs. 3 FSG). Wer ein Kraftfahrzeug lenkt, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, begeht gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 FSG eine Verwaltungsübertretung. Die Lenkberechtigung selbst erlischt gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG durch eine Entziehung erst nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten. Davon zu unterscheiden ist das Erlöschen einer Lenkberechtigung durch Zeitablauf gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 FSG, womit jene Fälle gemeint sind, in denen die Lenkberechtigung entweder gemäß § 5 Abs. 5 FSG nur befristet erteilt oder in der Folge gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG befristet wurde (vgl. VwGH 23.5.2003, 2002/11/0111). Ist eine Lenkberechtigung befristet, so hat dies zur Folge, dass die Lenkberechtigung mit Ablauf der Frist erlischt (vgl. VwGH 4.7.2002, 2002/11/0116).
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