Die Erteilung einer Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 FSG hat zur Folge, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges im österreichischen Hoheitsgebiet nicht (mehr) auf die nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 FSG anerkannte ausländische Lenkberechtigung gestützt werden muss, sondern eine eigene österreichische Lenkberechtigung besteht. Daran anknüpfende Rechtsfolgen für die Wirksamkeit der ausländischen Lenkberechtigung im Hoheitsgebiet ihres Ausstellungsstaates beinhalten diese Regelungen allerdings nicht. Ebenso sieht das FSG (wie sonstige Vorschriften des österreichischen Rechts) nicht vor, dass die ausländische Lenkberechtigung aufgrund der Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 FSG im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaates ihre Gültigkeit verliere. Die österreichische Rechtsordnung sieht etwa auch nicht vor, dass eine ausländische Lenkberechtigung aufgrund der Entziehung einer österreichischen Lenkberechtigung erlösche (zu einer in den Niederlanden erteilten Lenkberechtigung siehe etwa VwGH 26.3.2004, 2004/02/0034).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden