Der vorliegende Fall ("Umschreibung" nach Maßgabe ausländischer Rechtsvorschriften) ist in § 27 FSG nicht genannt. § 27 FSG sieht weder das Erlöschen einer in Österreich erteilten Lenkberechtigung durch Erteilung einer Lenkberechtigung eines anderen Staates vor, noch wird normiert, dass eine in Österreich erteilte Lenkberechtigung durch Ausstellung eines Dokuments, das die in einem anderen Staat erteilte Lenkberechtigung bescheinigt, erlischt. Darin, dass der Betroffene seinen österreichischen Führerschein im Zuge der "Umschreibung" abgegeben hat und dieser den österreichischen Behörden übermittelt wurde, kann auch kein Verzicht auf die österreichische Lenkberechtigung iSd § 27 Abs. 1 Z 3 FSG erblickt werden. Auch aus der Systematik der Bestimmungen des FSG über den Führerschein ergibt sich, dass eine Abgabe des Führerscheins nicht zum Erlöschen der Lenkberechtigung führt.
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