Zur Ermittlung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hat sich das amtsärztliche Gutachten, wenn es sich auf die Stellungnahmen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen stützt, mit diesen Stellungnahmen - nachvollziehbar - auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0031, mwN). Im Revisionsfall ist das VwG dem - auf der verkehrspsychologischen Stellungnahme aufbauenden - amtsärztlichen Gutachten betreffend die gesundheitlichen Eignung des Betroffenen zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gefolgt, hat die angenommene Unschlüssigkeit allerdings weder durch Gutachtensergänzungen ausgeräumt noch weitere Gutachten, die sein Ergebnis stützen könnten, eingeholt. Dies steht nicht im Einklang § 14 Abs. 3 FSG-GV, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden die gesundheitliche Eignung durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachzuweisen ist. Eine allfällige Unschlüssigkeit der dem amtsärztlichen Gutachten zugrunde gelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme, welche von einer nur bedingten gesundheitlichen Eignung des Kraftfahrzeuglenkers ausging, ersetzt nicht den (positiven) Nachweis iSd § 14 Abs. 3 FSG-GV. Vielmehr hätte das VwG, wenn es von der Unschlüssigkeit der verkehrspsychologischen Stellungnahme ausging, nach § 18 Abs. 5a FSG-GV vorgehen müssen, wonach in einem solchen Fall die Stellungnahme an die jeweilige Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen wäre.
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