Nicht ausschlaggebend ist, innerhalb welcher Fristen der Ordinationsstandort des antragstellenden Arztes durch einen mit einem Arzt besetzten Rettungsdienst erreicht werden könnte. Für die Beurteilung gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 ist die zeitliche Erreichbarkeit der im Einsatzgebiet des Arztes gelegenen Gemeinden bzw. Orte ("Einsatzorte") entscheidend.
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