Hinsichtlich der Frage, für welches Fahrzeug eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 zu erteilen ist bzw. ob die Bewilligung bloß für eines oder eventuell zwecks Anbringung einer "mobilen" Warnleuchtenvorrichtung (und eines Tonfolgehorns) auch für ein weiteres Fahrzeug zu erteilen ist, sind die anlässlich der Durchführung dringender ärztlicher Einsätze zu erwartenden realen Verhältnisse und nicht primär die Eigentumsverhältnisse bzw. der Zulassungsbesitz an dem bzw. den Fahrzeug(en) ausschlaggebend. Es ist daher darauf abzustellen, welches Fahrzeug bzw. gegebenenfalls welche Fahrzeuge dem Arzt für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe tatsächlich zur Verfügung steht bzw. stehen und von ihm für diesen Zweck verwendet wird bzw. werden.
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