Der Zweck der zu kennzeichnenden und entsprechend auszustattenden Fahrzeuge besteht bezogen auf § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 ganz offensichtlich darin, eine wesentliche Zeitersparnis für Ärzte bei Leistung dringender ärztlicher Hilfe für die Erreichung ihres Einsatzortes in verkehrsreichen Gebieten herbeizuführen. Dahinter steht erkennbar die Annahme, dass die durch den Wegfall von Verkehrsregeln eröffnete Möglichkeit zum schnelleren Vorankommen auf Straßen und der dadurch erzielte, unter Umständen geringe, Zeitgewinn notwendig ist, um akut drohenden (auch lebensbedrohenden) Schaden von Menschen abzuhalten (siehe dazu auch VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A] unter Verweis auf § 26 StVO 1960). Auch diese Zielsetzungen sprechen daher deutlich gegen die Sichtweise, die Erteilung von Bewilligungen gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 dahin zu beschränken, dass sie - anders als für die Fälle des § 20 Abs. 5 lit. d und lit. h KFG 1967 explizit im Gesetz vorgesehen - stets ausschließlich für ein einziges, auf den Antragsteller, d.h. in den Fällen des § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 auf den Arzt, zugelassenes Fahrzeug erfolgen dürfte (vgl. auch die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 80/2002 [RV 1032 BlgNR 21. GP, 26], in denen festgehalten wird, dass das Fahrzeug, welches der Arzt verwenden wird, zu nennen sei).
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