Das Gesetz schreibt für bestimmte in § 20 Abs. 5 KFG 1967 geregelte Konstellationen ausdrücklich vor, dass Antragstellern (nämlich Institutionen oder Krankenanstalten), welche nicht mit dem Zulassungsinhaber der betreffenden Fahrzeuge ident sind, die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht für mehrere Fahrzeuge zu erteilen ist (vgl. § 20 Abs. 5 [erster Satz] lit. d und lit. h KFG 1967). Die Anbringung der Warnleuchten ist in diesen Fällen nur an dem tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzten Fahrzeug und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten zulässig. Dem Gesetzgeber scheint demnach primär die Anbringung "mobiler" Warnleuchten vor Augen zu stehen. Dabei ist zudem weder zu sehen, dass von den Institutionen und Krankenanstalten gemäß § 20 Abs. 5 lit. d und lit. h KFG 1967 ausschließlich auf die den Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte zugelassene Fahrzeuge namhaft gemacht werden dürften, noch, dass pro Arzt nur ein Fahrzeug genannt werden dürfte. Es bestehen keine Anhaltspunkte im Gesetz dafür, dass von dem soeben zu den lit. d und lit. h des § 20 Abs. 5 KFG 1967 Gesagten in Fällen des § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 insofern Abweichendes gelten sollte, als die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 voraussetzen würde, dass der Zulassungsinhaber des Fahrzeuges mit dem Bewilligungswerber ident ist, oder dass pro Antragsteller maximal eine Bewilligung für ein Fahrzeug erteilt werden dürfte. Ein derartiges Verständnis des § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 ist auch in Ansehung des Gesetzeszweckes nicht geboten.
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