Maßnahmen, die ein vollständiges Verbot der Verwendung eines Erzeugnisses auferlegen, sodass dessen Verwendung für die spezifischen und inhärenten Zwecke, für die es bestimmt ist, verhindert wird, oder durch die die Nutzung des Erzeugnisses stark eingeschränkt wird, sind als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinn von Art. 34 AEUV zu qualifizieren (Mitteilung der Kommission, Leitfaden zu den Artikeln 34-36 AEUV, 2021/C 100/03, 48; siehe auch EuGH 20.3.2014, Europäische Kommission/Republik Polen, C-639/11).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden