Bereits nach seiner Rechtsprechung zum KFG 1967 (§ 66 Abs. 2 lit. a und Abs. 3) hat der VwGH ausgeführt, dass eine Verweigerung des Alkotests zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweise wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, im Rahmen der Wertung aber ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sei und zu dem Ergebnis führen könne, dass die betreffende Person nicht verkehrsunzuverlässig sei. Der VwGH hat an dieser Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des FSG festgehalten und zudem für den von § 26 Abs. 2 FSG erfassten Sonderfall der Entziehung wegen erstmaliger Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 die Auffassung vertreten, dass auch hier ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, eine Entziehung der Lenkberechtigung unzulässig macht. Die Frage, ob den Revisionswerber ein Verschulden am Unterbleiben dieses Nachweises trifft oder nicht, ist für die Entscheidung nach § 26 Abs. 2 FSG nicht von Bedeutung (siehe zu einem vergleichbaren Fall, in welchem der damalige Beschwerdeführer die nachträgliche Blutabnahme zum Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, auf Grund einer telefonischen Auskunft eines Gendarmeriepostens unterlassen hatte, VwGH 24.6.2003, 2003/11/0142).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden