Die Entscheidung über die Erteilung einer Lenkberechtigung stellt eine Entscheidung über ein "civil right" im Sinn des Art. 6 EMRK dar (betreffend die Entziehung einer Lenkberechtigung vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; siehe ferner VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0198).
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