Dem Antragsteller wird in Verfahren nach § 23 Abs. 3a FSG für bestimmte Konstellationen die Möglichkeit zum Nachweis eingeräumt, dass die ausländische Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist (siehe dazu die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 74/2015, RV 631 BlgNR 25. GP. 2, auf der § 23 Abs. 3a FSG beruht). Aus § 23 Abs. 3a FSG geht folglich deutlich hervor, dass der Umstand, dass abhängig von der jeweiligen ausländischen Rechtslage der Ablauf der Gültigkeitsdauer eines ausländischen Führerscheindokuments nicht zwingend den Wegfall der ausländischen Lenkberechtigung bedeuten muss, auch im Rahmen des § 23 Abs. 3 FSG rechtlich von Bedeutung ist.
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