Die in § 23 Abs. 3 Z 1 FSG genannten Voraussetzungen, deren Bejahung davon abhängig ist, wann die ausländische Lenkberechtigung erteilt wurde, müssen in Bezug auf jene Lenkberechtigung (mit aufrechter Gültigkeit) vorliegen, auf die sich der betreffende Antrag nach § 23 Abs. 3 FSG stützt.
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