Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht für die Führerscheinbehörde zwar insoweit maßgeblich, als es sich dabei um Umstände handeln kann, die auch für die in § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (vgl. VwGH 18.12.2007, 2007/11/0194, mwN). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer in § 7 Abs. 3 FSG nicht beispielhaft aufgezählten Straftat spielt die bedingte Strafnachsicht hingegen in aller Regel keine Rolle.
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