Bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist im vorliegenden Fall maßgeblich, dass die Umstände der Begehung der Straftaten, wegen derer der Inhaber der Lenkberechtigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 erster Fall StGB verurteilt wurde, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Der Inhaber der Lenkberechtigung hat nach den unstrittigen Feststellungen des VwG seine Opfer durch gefährliche Drohung mit einem schwerwiegenden Übel, noch dazu unter Abgabe eines Schusses und unter Vortäuschung, ein Polizeibeamter zu sein, zum Anhalten ihres Fahrzeuges und zum Aussteigen zu nötigen versucht. Darin ist aber unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Verkehrssicherheit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 FSG eine besonders gefährliche Handlung zu sehen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die vorliegende versuchte schwere Nötigung einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG gleichzuhalten (siehe zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 14.5.1986, 84/11/0306).
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