Von den im dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (vgl. §§ 99 bis 110) geregelten strafbaren Handlungen gegen die Freiheit wurde nur die erpresserische Entführung nach § 102 StGB als bestimmte Tatsache in § 7 Abs. 3 (Z 10) FSG aufgenommen. Dieses Delikt weist einen höheren Strafrahmen (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren) auf als die schwere Nötigung nach § 106 StGB (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren). Auch das Freiheitsdelikt der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB hat der VwGH nicht als den in § 7 Abs. 3 FSG ausdrücklich genannten bestimmten Tatsachen gleichwertig beurteilt (vgl. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379; 14.9.2004, 2004/11/0134). Allerdings kommt es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von in § 7 Abs. 3 FSG nicht beispielhaft aufgezählten Straftaten, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, auf die Beurteilung im jeweiligen Einzelfall an, ob (nach Wertung der Tat) ein nachteiliger Zusammenhang mit der zu beurteilenden Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen iSd § 7 Abs. 1 (hier Z 1) FSG besteht. Dieser Gesichtspunkt allein ist ausschlaggebend, sodass auch nicht strafrechtliche Kriterien der Tat, wie dies allgemein in Ansehung ihres Unrechtsgehaltes in dem im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen und konkret bei der Strafbemessung zum Ausdruck kommt, entscheidend sind (vgl. VwGH 29.1.1991, 90/11/0155). So ist in der Rechtsprechung etwa anerkannt, dass schwere Diebstähle (§ 128 StGB), obwohl sie nicht als bestimmte Tatsache in § 7 Abs. 3 Z 10 FSG genannt sind, die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im § 7 Abs. 3 FSG beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen, wenn sie "besonders gelagert" sind (vgl. VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172, mwN).
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