Um beurteilen zu können, ob die strafbaren Handlungen (hier: Verbrechen des versuchten Einbruchsdiebstahls), derentwegen der Bf verurteilt wurde, als bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs. 3 FSG 1997 qualifiziert werden können, ist eine nähere Konkretisierung dieser strafbaren Handlungen durch die Behörde erforderlich. Während die in § 7 Abs. 3 FSG 1997 ausdrücklich genannten strafbaren Handlungen schon ex lege als bestimmte Tatsachen anzusehen sind, ist es für die Qualifikation einer anderen - nicht ausdrücklich erwähnten - Verhaltensweise als bestimmte Tatsache erforderlich, dass sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit den beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleich kommt (Hinweis E 20. April 2004, 2003/11/0201).
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