Die im hg. Erkenntnis vom 28.2.2017, Ra 2017/11/0002, genannten Überlegungen des VwGH gegen eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG dahingehend, dass nach § 14 IG-L angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen von dieser bestimmten Tatsache nicht mehr erfasst wären, sind auch nach Inkrafttreten des § 14 Abs. 2a Z 2 IG-L weiterhin maßgeblich. Die nach § 14 IG-L angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten weiterhin für alle nicht von § 14 Abs. 2a Z 2 IG-L erfassten Fahrzeuge. Folglich besteht unter dem Gesichtspunkt der bestimmten Tatsache des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG hinsichtlich dieser Gruppe von Fahrzeugen nach wie vor ein Geschwindigkeitsunterschied von mehr als 50 km/h zwischen jenen Straßenverkehrsteilnehmern, die sich an die für sie zulässige Höchstgeschwindigkeit halten und jenen, die diese überschreiten. Ein solcher Geschwindigkeitsunterschied ist aber, wie der VwGH im zitierten Erkenntnis (Rn 18) ausgeführt hat, regelmäßig geeignet, gefährliche Verhältnisse zu begründen.
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