Zwar hat der VwGH - auch unter Bezugnahme auf die Regelung des § 14 Abs. 2a Z 2 IG-L - ausgeführt, dass sich der Straftatbestand des § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L einerseits und der Straftatbestand des § 20 Abs. 2 StVO 1960 andererseits in ihren wesentlichen Merkmalen voneinander unterscheiden und unterschiedliche Regelungsabsichten verfolgen. Während der Straftatbestand nach der StVO 1960 auf den Schutz vor Gefahren des Straßenverkehrs abzielt, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt, werden mit dem Straftatbestand nach dem IG-L im Wesentlichen Ziele des Umweltschutzes verfolgt (vgl. VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0242; 26.3.2025, Ra 2024/07/0227). Bereits im hg. Erkenntnis Ra 2017/11/0002, Rn 20, hat der VwGH aber zu einer vergleichbaren Frage in Zusammenhang mit der Rechtsentwicklung des FSG einerseits und des IG-L andererseits aus dem Umstand, dass ungeachtet der rechtlichen Ausgestaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen nach dem IG-L der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG unverändert geblieben ist, den Schluss gezogen, dass der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der bestimmten Tatsache des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG Geschwindigkeitsbeschränkungen nach dem IG-L nicht anders behandelt wissen wollte als solche nach der StVO 1960. Nichts anderes kann für die vorliegende Rechtslage gelten, nach der ungeachtet der Erlassung des § 14 Abs. 2a IG-L mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2018 der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG unverändert geblieben ist und weiterhin auf die "jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit" abstellt.
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