Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern darf gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG - unbeschadet Z 1 - keine der in § 5d TNRSG genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß § 5d Abs. 1 Z 1 und 3 TNRSG. Gemäß § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG darf die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die sich (u.a.) auf den Geschmack oder Geruch beziehen. Die zuletzt genannte Vorgabe ist somit gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten maßgeblich.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden