Neben der Gestaltung der Regelungen im TNRSG, die eine deutliche systematische Trennung der gegenständlich relevanten Bestimmungen betreffend erstens die Meldeverpflichtung (§ 10b Abs. 2 TNRSG), zweitens die Kindersicherung (§ 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG) und drittens den Warnhinweis (§ 10c Abs. 3 TNRSG) erkennen lässt, sprechen auch die jeweils unterschiedlichen Zielrichtungen der Vorschriften dafür, dass die drei in Rede stehenden Verstöße, auch wenn sie durch das Inverkehrbringen einer (einzigen) elektronischen Zigarette begangen wurden, jeweils getrennt, d.h. durch die Verhängung jeweils einer Strafe, zu ahnden sind. Dabei ist auch nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Fall den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit von Sanktionen nach Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU nicht Genüge getan wäre (vgl. EuGH 24.2.2022, PJ gegen Agenzia delle dogane e dei monopoli ua, C-452/20, EuGH 11.12.2025, C-665/24).
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