Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, dass eine mehrfache Bestrafung wegen des Inverkehrbringens ein- und desselben Produkts, das den Vorschriften des TNRSG unter mehreren Aspekten, nämlich einer fehlenden Meldung im Online Portal EU-CEG (§ 10b Abs. 2 TNRSG), mangelnder Kindersicherheit (§ 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG) sowie eines fehlenden vorschriftsgemäßen Warnhinweises (§ 10c Abs. 3 TNRSG), nicht entspreche, nicht zulässig sei, trifft das nicht zu. Dem TNRSG betreffend die hier in Rede stehenden drei Übertretungen liegt die erkennbare Intention des Gesetzgebers zugrunde, jeden Verstoß gegen eine der zuletzt genannten Bestimmungen des TNRSG (§ 10b Abs. 2, § 10b Abs. 7 Z 7 sowie § 10c Abs. 3 leg. cit.) als eine einzelne Verwaltungsübertretung zu erfassen und nach dem Kumulationsprinzip jeweils einer getrennten Bestrafung zu unterziehen (zum Kumulationsprinzip sowie zu § 22 Abs. 2 erster Satz VStG siehe etwa VwGH 25.3.2025, Ro 2024/11/0006, Rn. 35). Das gilt auch dann, wenn die Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen ein- und desselben Produkts begangen wurden.
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